Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten vom AHV-pflichtigen Lohn. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge der Arbeitnehmenden von dessen Lohn ab und überweist diese zusammen mit seinem eigenen Beitrag an die Ausgleichskasse.
| Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | Total |
AHV | 4.35% | 4.35% | 8.70% |
IV | 0.70% | 0.70% | 1.40% |
EO | 0.225% | 0.225% | 0.45% |
Total AHV/IV/EO | 5.275% | 5.275% | 10.55% |
Die Beiträge an die ALV beträgt für Arbeitenehmer und Arbeitgeber je 1.1% für Jahreseinkommen bis CHF 148'200 und je 0.5% für Jahreseinkommen über CHF 148'200.
Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt 1.3% der beitragspflichtigen Lohnsumme und wird ausschliesslich vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Ausgleichskasse erhebt auf den AHV/IV/EO-Beiträgen zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5%.
Geringfügige Einkommen
Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als CHF 2'300 im Jahr.
Sackgeldjob
Seit dem 1. Januar 2015 sind sogenannte "Sackgeldjobs" von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen.