Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG (z.B. Renteneinnahmen, Taggelder, Zinseinnahmen).
Dazu kommen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenversicherung. Diese werden direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.
Bei Ehepaaren oder Familien wird die Berechnung für die ganze Familie vorgenommen. Bei Personen, die im Heim respektive im Spital leben, unterscheidet sich die Berechnung von Personen, die zu Hause wohnen. Wenn bei einem Ehepaar eine Person zu Hause und die andere im Heim/Spital lebt, wird für jeden Ehepartner eine eigene Berechnung vorgenommen.
Seit dem 1.1.2018 sind die anerkannten Ausgaben der Heimkosten durch die sogenannte EL-Heimobergrenze begrenzt. Wenn die Heimkosten die EL-Heimobergrenze übersteigen, entsteht eine Finanzierungslücke. Diese wird durch die Gemeinde oder den Kanton gedeckt.
Provisorische Berechung
Es ist möglich, selber eine provisorische EL-Berechnung vorzunehmen. Diese Berechnung ist nicht rechsverbindlich und es kann beim tatsächlichen Anspruch zu Abweichungen kommen.