Es werden Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen ausgerichtet.
Kinderzulagen
Die Kinderzulage wird ausgerichtet bis zum vollendeten 16. Altersjahr (Kinderzulage) oder bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und keine ganze IV-Rente beziehen.
Bei der Höhe der Kinderzulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.
- Talgebiet: pro Kind: CHF 200 pro Monat
- Berggebiet: pro Kind: CHF 220 pro Monat
Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss (inkl. Abbruch, Unterbruch) der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'370 pro Monat bzw. CHF 28'440 Jahr)..
Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Ausbildungs- oder Studienbestätigung Schul- oder Studienausweises). Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Die Revision des FamZG und der FamZV ist am 01.08.2020 in Kraft getreten. Mit der Revision besteht für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, neu Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Bei der Höhe der Ausbildungszulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.
- Talgebiet: pro Kind: CHF 250 pro Monat
- Berggebiet: pro Kind: CHF 270 pro Monat
Haushaltszulagen
Bestimmte landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf Haushaltungszulagen. Einen Anspruch auf Haushaltungszulagen in Höhe von CHF 100 pro Monat haben landwirtschaftliche Arbeitnehmende nur wenn sie:
- mit ihrem Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
- in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen oder
- mit ihrem Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.